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AKTUELLES


zum Reiserecht



  • FAQ - Reisen im Nahen und Mittleren Osten

    FAQ zum Aufenthalt in der Region Naher und Mittlerer Osten:


    Im Folgenden finden Sie Antworten des Auswärtigen Amtes zu wichtigen Fragen die Region betreffend. 



    1. Ich bin in der Region - was soll ich tun?


    Tragen Sie sich bitte in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND ein (https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/signin), halten Sie den Eintrag aktuell, hinterlegen Sie auch Ihre telefonische Erreichbarkeit. Denken Sie insbesondere daran, das Datum Ihrer Rückreise nachzubessern. Folgen Sie den Anweisungen der lokalen Behörden und beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für das Land Ihres Aufenthalts.


    2. Ich will ausreisen - was soll ich tun?


    Bitte informieren Sie sich unmittelbar bei einem Reiseveranstalter oder einer Fluggesellschaft über Ausreisemöglichkeiten. Es kann zu Sperrungen der verschiedenen Lufträume kommen. Über wichtige neue Entwicklungen informieren wir mit Landsleutebriefen. Die Landsleutebriefe werden über ELEFAND (https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/signin) versandt.


    Wer ausreisen möchte, kann seinen Rückreisewunsch in ELEFAND vermerken. Dazu bitte im Bereich Weitere Informationen im Freitextfeld Sonstige Angaben „Ausreisewunsch“ und das Datum im Format TT.MM.JJJJ) eintragen.


    3. Kann ich individuell über den Grenzübergang Taba von Israel nach Ägypten ausreisen?


    Der Grenzübergang ist 24 Stunden am Tag geöffnet und voll funktionell. Wir gehen deshalb davon aus, dass individuelle Reisen deutscher Staatsangehöriger via Taba mit Visa on Arrival für Ägypten weiterhin möglich sind; der deutsche Reisepass muss noch mindestens sechs Monate gültig sein, und eine Flugbuchung für die Ausreise aus Ägypten ist nachzuweisen. Die Visumsgebühr muss bar in US-Dollar bezahlt werden.


    4. Wie sind die Öffnungszeiten der Grenzübergänge zwischen dem Westjordanland, Israel und Jordanien?


    Folgende Informationen zur regelmäßigen Öffnung von Grenzübergängen nach Jordanien liegen uns derzeit vor (Stand: 28.02.):


    Allenby Bridge/King Hussein Crossing

    Sonntag – Donnerstag zwischen 9.00 und 16.00 Uhr

    Freitag unklar

    Sonnabend geschlossen


    Jordan River/Sheikh Hussein Crossing

    Sonntag bis Donnerstag 9.30 bis 16.30 Uhr

    Freitag unklar

    Sonnabend geschlossen


    Wadi Araba/Eilat

    Sonntag bis Donnerstag 7.30 bis 21.00 Uhr

    Freitag unklar

    Sonnabend 9.00 bis 21.00 Uhr


    5. Ich bin in Jordanien (oder Süden Israels) gestrandet und frage mich, ob ich auf dem Land- oder Seeweg (bspw. nach Ägypten) ausreisen kann.

    Welche Bewegungen auf dem Land- oder Seeweg zwischen welchen Ländern der Region möglich sind, lässt sich nicht abschließend überblicken und dürfte sich im Übrigen auch dynamisch entwickeln. Stand 28. Februar besteht noch Fährverkehr zwischen Aqaba und Taba oder Nuweiba. Reisende entscheiden eigenverantwortlich, welche Reiseroute sie wählen. Dabei sollten sie dringend unsere Reise- und Sicherheitshinweise beachten, da es für viele Länder der Region eine Reisewarnung oder Teilreisewarnung gibt und von der Reise in oder durch andere Landesteile abgeraten wird. Über die Landsleutebriefe erhalten Sie zudem regelmäßig genaue Hinweise zu Ihrem Aufenthaltsland.


    6. Ich habe einen deutschen Aufenthaltstitel, jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Hilft mir eine der deutschen Auslandvertretungen?

    Wenden Sie sich an die Vertretung des Landes, dessen Nationalität Sie haben, und erkundigen Sie sich über Ihre Reisemöglichkeiten in der Region.


    7. Mein Flug wurde storniert, wie komme ich nach Deutschland zurück?


    Bitte kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder Ihre Fluggesellschaft und schauen nach möglichen Ausreisealternativen. In Ländern mit gesperrtem Luftraum müssen Sie selbst abwägen, ob Sie Ihren Aufenthalt an einem sicheren Ort verlängern oder sich auf einen Weg über Land machen, dessen Gefahren Sie – und wir - nicht kennen.


    8. Wird es eine Rückholaktion geben?


    Bitte nutzen Sie bestehende kommerzielle Ausreisemöglichkeiten, sofern es diese in Ihrem Aufenthaltsland derzeit gibt. Informieren Sie sich unmittelbar bei einem Reiseveranstalter oder einer Fluggesellschaft über Ausreisemöglichkeiten.


    9. Kann ich auf dem Landweg von den VAE nach Maskat reisen?


    Landweg VAE-Oman hauptsächlich über 2 Grenzübergänge: Hatta (aus Dubai kommend), Mezyad (aus Abu Dhabi kommend). Beide Übergänge sind durchgehend geöffnet, Grenzübertritt nur mit Kraftfahrzeug (nicht zu Fuß) möglich. Visa on arrival zumindest bis 2.3. möglich. Omanisches Außenministerium hat auf Nachfrage bestätigt, dass alle Europäer (auch non-residents) problemlos einreisen können. Reisepass muss vorhanden sein, Fahrzeug muss über gültige Versicherung für Oman verfügen (“NOC - no objection certificate”). Auf der emiratischen Seite kann gegen hohe Gebühren (Preis am 1.3. 200 US-$) Taxi durch Grenzübergang (ca. 3 km inkl. beider Grenz- und Zollstationen) angemietet werden. Dort dann Anmietung eines weiteren Taxis nach Maskat (Fahrtzeit ca. 3-4 Stunden) möglich. Ein in Maskat bekanntes Reisebüro bietet zwischenzeitlich Komplettlösung auch mit Buchung Weiterflug ab Maskat an. Oman Air fliegt weiter Ziele in Europa an, allerdings weiträumig ausgebucht und zwischenzeitlich überteuert. Alternativen v.a. über Addis Abeba, Kairo und Dschidda möglich. Keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse auf der Strecke Grenze-Maskat zu erwarten.


    10. Wie verhalte ich mich bei einem Raketenalarm?


    Bei Ertönen der Warnsirenen


    im Gebäude:

    Auf direktem Weg in den Luftschutzraum oder Luftschutzbunker begeben. Wenn nicht verfügbar, begeben Sie sich ins Treppenhaus.

    3-stöckiges Gebäude = Begeben Sie sich ins 2. Stockwerk (stabilster Teil des Gebäudes).

    Gebäude mit mehr als 3 Stockwerken = Kein Aufenthalt im Erdgeschoss oder den obersten beiden Stockwerken.

    Vorsicht Splittergefahr: Niemals im Eingangsbereich eines Gebäudes aufhalten.

    im Freien:

    Schutz im nächsten Gebäude suchen; wenn nicht vorhanden, flach auf den Boden legen und den Kopf mit den Händen schützen.

    im Fahrzeug:

    Am Straßenrand anhalten, aus dem Fahrzeug steigen, ins nächste Gebäude oder unter den nächsten Unterstand begeben.

    Wenn dies nicht möglich ist, flach auf den Boden legen und den Kopf mit den Händen schützen. Wenn das Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht möglich ist, am Straßenrand halten.

    Verweilen Sie unbedingt 10 Minuten nach Ende des Alarms am Schutzort!


    11. Wie verhalte ich mich in Israel bei einem Raketenalarm? Wo finde ich in Israel Informationen zum nächsten Schutzraum?


    In Israel die Warn-App des Home Front Command oder “Red Alert” auf dem Handy installieren (Echtzeit-Warnungen zum aktuellen Standort) und sich mit den Verhaltenshinweisen bei Raketenbeschuss vertraut machen, insbesondere den Weg zum nächsten Schutzort (Shelter, Treppenhaus, Keller, Tiefgarage, Innenräume) kennen und diesen (ggf. zusammen mit hilfsbedürftigen Familienmitgliedern) üben. Je nach Aufenthaltsort stellen die Städte Hinweise zu den öffentlich verfügbaren Schutzräumen im Internet auch auf Englisch ein. Während eines Raketenalarms werden auf der App des Home Front Commands (https://www.oref.org.il/en) nochmal alle Informationen zu Verhaltenshinweisen und Schutzräumen in der Nähe zur Verfügung gestellt.


    12. Ich mache mir Sorgen um Angehörige. Was kann ich tun?

    Deutsche Angehörige, die sich in der Region aufhalten, sollen sich in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND eintragen, den Eintrag aktuell halten, den Anweisungen der lokalen Behörden folgeleisten und die Reise- und Sicherheitshinweise für das Land ihres Aufenthalts beachten.

    Gruppenreisende können sich über ihre Reiseveranstalter an die zuständige Botschaft wenden.

    Wir empfehlen, eine Kontaktperson in der Familie zu bestimmen, die Verbindung hält und Informationen innerhalb einer Familie bündelt und weitergibt.

    Ausländische Angehörige sollten sich an die Botschaft ihres Heimatlandes wenden.


    13. Haben Sie konkrete Hinweise, wie ich mich jetzt verhalten soll?


    Lokale Medien eng verfolgen;

    den Anweisungen der Sicherheitskräfte unbedingt Folge leisten;

    sich mit den Verhaltenshinweisen bei Raketenbeschuss vertraut machen, insbesondere den Weg zum nächsten Schutzort (Shelter, Treppenhaus, Keller, Tiefgarage, Innenräume) kennen und diesen (ggf. zusammen mit hilfsbedürftigen Familienmitgliedern) üben.


    14. Ich erreiche den Bereitschaftsdienst der Botschaft nicht; was kann ich tun?


    Krisentelefonnummer des Auswärtigen Amts:


    Montag – Sonntag 8-18 Uhr: 030 5000 87777

    15. Meine Familienangehörigen sind nicht deutsch. Ist die Ausreise nach Deutschland möglich?

    Eine Einreise nach Deutschland ist für Staatsangehörige aus Drittstaaten nur mit gültigem Visum möglich. Ob Familienangehörige mit einer anderen Staatsangehörigkeit ein Visum benötigen, können Sie auf dieser Übersicht überprüfen. Ggf. können Ihre Angehörigen zunächst auch in einen sicheren Drittstaat (bspw. die Türkei) visumsfrei einreisen.


    16. Können meine Angehörigen ein Notfallvisum erhalten?


    Wir bitten um Verständnis, dass die Kapazitäten unserer Visastellen begrenzt sind. Bitte prüfen Sie auch die Ausreise Ihrer Angehörigen in einen sicheren Drittstaat, in den sie evtl. visumsfrei einreisen können. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den einzelnen Webseiten der verschiedenen deutschen Botschaften.


    17. Aufgrund des Konfliktes ist meine Flugverbindung gestrichen und ich sitze in einem Land außerhalb der Konfliktregion fest. Was kann ich tun?


    Bitte nutzen Sie bestehende kommerzielle Ausreisemöglichkeiten, sofern es diese in Ihrem Aufenthaltsland derzeit gibt. Bitte kontaktieren Sie dafür zuerst Ihren Reiseveranstalter oder Ihre Fluggesellschaft und informieren sich nach möglichen Ausreisemöglichkeiten.

    Prüfen Sie darüber hinaus auch weitere kommerzielle Ausreiseoptionen anderer Anbieter, da es aufgrund der hohen Nachfrage zu Engpässen bei verschiedenen Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften kommen kann. Sofern Sie keine direkten Verbindungen finden, ziehen Sie bitte auch Verbindungen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern, in Betracht.

    Beachten Sie bitte mögliche Transitbestimmungen an Umsteigeflughäfen. Informationen hierzu und zu vielen weiteren wichtigen Aspekten finden Sie in den fortlaufend aktualisierten Reise- und Sicherheitshinweise.

    Wir bitten zudem deutsche Staatsangehörige im Ausland, sich in der Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts, ELEFAND, zu registrieren.


    18. Ich habe geplant, in Kürze nach Ägypten (Israel, Jordanien, Libanon, in einen der Golfstaaten…) in den Urlaub zu fliegen. Geht denn das?


    Wie sich die Lage entwickelt, ist gegenwärtig nicht absehbar. Halten Sie mit Ihrer Fluggesellschaft / Ihrem Reisebüro Kontakt und sehen sich regelmäßig die Reise- und Sicherheitshinweise (www.diplo.de/r) an. Schließlich und endlich kann Ihnen niemand die Entscheidung abnehmen, ob Sie Ihre Reise wie gebucht antreten wollen oder nicht. Ob eine Reise bei ausdrücklicher Reisewarnung vor dem Reiseziel storniert werden kann, ist eine reiserechtliche Frage, die Sie bitte direkt mit Ihrem Reiseanbieter besprechen. Wir weisen darauf hin, dass Lufträume unangekündigt gesperrt werden können, was nicht nur die Anreise, sondern insbesondere auch Ihre Ausreise stark beeinträchtigen kann.



  • FAQ - Reisen in Wintersportgebiete / Skiurlaub

    Welche Rechte haben Pauschalreisende bei Reisen in Skigebiete?


    Wann haftet mein Reiseveranstalter?



    Eine Haftung eines deutschen Skireiseveranstalters nach dem Pauschalreiserecht setzt eine Pauschalreise voraus. Diese muss mindestens zwei touristische Reiseleistungen in einem Paket en   thalten. Solche Reiseleistungen können sein: Unterkunft, Autovermietung, Zug- oder Fluganreise oder ein Skipass.


    Beim Skipass allerdings liegt meist nur eine Fremdleistung des Veranstalters vor. Diese fremde Beförderungsleistung der Bergbahn wird vom Veranstalter nur vermittelt. Darauf weist der Veranstalter im Prospekt oder auf der Website sowie in der Reisebestätigung erkennbar hin.


    Bei welcher Witterung liegt ein Reisemangel vor?


    Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für das Fehlen der zum Skifahren notwendigen sicheren Schneeverhältnisse. Die Messlatte dafür ist von den Gerichten sehr hoch angesetzt worden. Auch ein erheblicher Schneemangel wird von den Gerichten daher nicht als Reisemangel angesehen, sondern als „Laune der Natur“. Dieses Risiko wird dem Reisenden und nicht dem Veranstalter zugerechnet. Schneemangel kann also weder eine Preisminderung noch eine Kündigung des Reisevertrages begründen. Dies bezeichnet man als „Risiko des grundsätzlich vertraglich nicht geschuldeten Umfelds der Reise“, das der Urlauber trägt.




    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.02.1991, Az.: 2/24 S 480/89




    Reisemangel bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften



    Ein Reisemangel, der zu einer späteren Preisminderung führt, liegt nur dann vor, wenn im Prospekt oder auf der Website Skilauf zugesichert wird, jedoch nicht Ski gelaufen werden kann. Auch unrichtige oder missverständliche Angaben des Veranstalters über die Höhenlage des Zielorts können dazu führen, dass der Reisende bei Schneemangel entschädigt werden muss.


    So hat ein Gericht entschieden, dass die Betriebsstilllegung einer Liftanlage, deren Talstation nur 200 Meter von der gebuchten Unterkunft entfernt liegt, einen Reisemangel darstellt. Schließlich sei die Liftanlage im Prospekt deutlich erwähnt und die Reise als Skireise beworben worden. Der Kunde war demnach zur Kündigung berechtigt.


    Ist Schneechaos ein Rücktrittsgrund?


    Liegt eine Schneekatastrophe, also zum Beispiel eine Lawinenverschüttung vor, kommt eine Preisminderung für die beschädigte Unterkunft in Betracht. Der Veranstalter muss für das versprochene Leistungsprogramm seines Hotels einstehen. Das Risiko einer Katastrophe wird nach der Rechtsprechung dem Veranstalter zugerechnet. Ist der Weg ins Skiparadies verschüttet, trägt bei einer Eigenanreise hingegen der Urlauber sein Wegerisiko.




    Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 30.11.2006, Az.: 2 C 463/06.2 C 463/06




    Wer haftet bei einer Verletzung im Skiurlaub?


    Wenn ein Reisender eigene Skifahrten unternimmt und sich hierbei verletzt, so ist dies sein „eigenes schicksalhaftes Risiko“. Auch für Lawinen außerhalb des organisierten Skiraums wird grundsätzlich nicht gehaftet. Typische Gefahren wie ein Sturz beim Skifahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt verbunden sind und vom Skifahrer billigend in Kauf genommen werden, sind ihm zuzurechnen.


    Ist der Reisende jedoch Teilnehmer eines Skikurses oder einer organisierten Skitour, haftet der Veranstalter für ausgebildete Skilehrer und für sichere Routenwahl. Wird eine fahrlässige Pflichtverletzung durch diese Mitarbeiter nachgewiesen, muss der Veranstalter bei Personenschäden in unbegrenzter Höhe Ersatz leisten.


    Weitere Urteile zu Skireisen finden Sie unter  www.reiserechtfuehrich.com im Untermenü „Kemptener Reisemängeltabelle“   .


    Quelle: Touristik aktuell

  • FAQ - Reisen in den Iran

    FAQ zum Aufenthalt in Iran


    Im Folgenden finden Sie Antworten des Auswärtigen Amtes zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Irankrieg. 


    1. Ich möchte aus Iran über Turkmenistan ausreisen. Ist das möglich?


    Verfolgen Sie aufmerksam Meldungen in lokalen Medien.

    Befolgen Sie unbedingt die Anweisungen der lokalen Sicherheitskräfte und des Zivilschutzes.

    Machen Sie sich mit den vorhandenen Schutzvorkehrungen in Ihrer Umgebung vertraut.

    Achten Sie vorsorglich auf eine ausreichende Vorratshaltung (Wasser, Lebensmittel, Medikamente, Treibstoff).

    Setzen Sie sich bei Bewegungen keinen zusätzlichen Risiken aus.

    Beachten Sie, dass sich die Lage schnell und unvorhersehbar ändern kann.

    Entscheiden Sie in eigenverantwortlicher Abwägung Ihrer individuellen Situation, ob Sie aufgrund der angespannten Lage in der Region ausreisen. Eine Lagebewertung oder Gefährdungseinschätzung für Ihre persönlichen Umstände können wir für Sie nicht vornehmen.


    2. Ich möchte aus Iran über Aserbaidschan ausreisen. Ist das möglich?


    Die deutsche Botschaft in Baku hat einen ausführlichen Frage-und-Antwort-Katalog auf ihre Webseite gestellt: https://baku.diplo.de/az-de/konsularservice/2758606-2758606.


    3. Ich möchte aus Iran über Armenien ausreisen. Ist das möglich?


    Der Übergang Nourdooz ist grundsätzlich 24 Stunden geöffnet. Es gibt direkte Busverbindungen von Teheran und Täbris nach Eriwan und einen Busdienst von der Grenze in die Hauptstadt Eriwan für umgerechnet etwa 27,00 EUR / Person.


    Deutsche und iranische Staatsangehörige benötigen für die Einreise kein Visum.


    4. Ich möchte aus Iran über die Türkei ausreisen. Ist das möglich?


    Die Grenzübergänge Sero (Esendere) und Bazargan (Gürbulak) sind grundsätzlich 24 Stunden geöffnet. Der Grenzübergang Kapiköy ist gewöhnlich von 8-18 Uhr geöffnet (saisonale Abweichungen möglich). Der Grenzübergang Bazargan (Gürbulak) sollte aus Kapazitätsgründen möglichst nicht genutzt werden. Nach der Grenze bestehen individuelle Möglichkeiten zur Weiterreise. Die nächsten Flughäfen auf der türkischen Seite der Grenze befinden sich in Hakkari, Van und Ağrı.

    Deutsche und iranische Staatsangehörige benötigen für die Einreise in die Türkei kein Visum.


    5. Kann ich weiterhin bei der Visastelle in Teheran einen Visumsantrag stellen?


    Aufgrund der Angriffe und Kämpfe musste das Konsulat aus Sicherheitsgründen für den Publikumsverkehr schließen. Im Licht der volatilen Lage kann derzeit leider keine zuverlässige Vorhersage gemacht werden, wann mit einer Wiederaufnahme des Dienstbetriebs zu rechnen ist. Das Auswärtige Amt prüft die Situation vor Ort fortlaufend und steht hierzu mit der Botschaft in engem Austausch. Grundsätzlich gilt: Visa sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Für iranische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Iran ist dies die Deutsche Botschaft Teheran. Es ist zu empfehlen, die Webseite der Botschaft Teheran regelmäßig einzusehen. Dort werden die jeweils aktuellen Informationen zum Betrieb der Visastelle zeitnah eingestellt.


    6. Meine Frau hat (schon vor Monaten…) in Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines Visums zur Familienzusammenführung gestellt. Wird ihr das Visum angesichts der aktuellen Entwicklung jetzt bald erteilt?


    Unsere Auslandsvertretungen in der Region arbeiten im Krisenmodus und müssen ihren Fokus derzeit auf die Unterstützung von in Not geratenen Deutschen legen. Personelle Kapazitäten der Visastelle können aus Sicherheitsgründen und wegen der Einschränkungen im Flugverkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht erhöht werden. Visumsanträge können daher derzeit nicht bearbeitet werden.


    7. Welche deutsche Auslandsvertretung übernimmt die Zuständigkeit zur Visumserteilung von Botschaft Teheran?



    Die Deutsche Botschaft Teheran ist für den Publikumsverkehr vorübergehend geschlossen. Für die Bearbeitung von Visumsanträgen zum Kurzzeitaufenthalt (Schengen-Visa) iranischer Staatsangehöriger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Iran haben und ein Schengen-Visum für eine Reise nach Deutschland beantragen wollen, ist weiterhin die Deutsche Botschaft Teheran zuständig. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich iranische Staatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in Iran derzeit aufgrund der aktuellen Situation in einem anderen Land aufhalten.

    Für die Bearbeitung von Visumsanträgen zum langfristigen Aufenthalt (nationale Visa) iranischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Iran ist grundsätzlich ebenfalls die Deutsche Botschaft Teheran weiterhin zuständig. Das gilt auch für afghanische Staatsangehörige. Das Auswärtige Amt prüft die Situation vor Ort sowie Alternativen zur Antragstellung in Teheran für diese Fälle fortlaufend. Es wird empfohlen, die Webseite der Deutschen Botschaft Teheran regelmäßig einzusehen. Dort werden die jeweils aktuellen Informationen zur Beantragung eines nationalen Visums zeitnah eingestellt.

    Iranische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben und ein Visum (Schengen-Visum oder nationales Visum) zur Einreise nach Deutschland benötigen, können ihren Antrag weiterhin bei der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem Land außerhalb Irans beantragen.


    Stand: 09.03.2026

    Quelle: Auswärtiges Amt


Unverbindliche Anfrage


Zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Iran-Krieg:




Reiseveranstalter organisieren eigene Rückholflüge


Während die Bundesregierung zunächst besonders schutzbedürftige Gruppen ausfliegt, stemmt die Tourismusbranche einen Großteil der Rückreise für Pauschalurlaubende selbst. Große Anbieter wie Tui und Dertour setzen auf ein engmaschiges Netzwerk aus Partner-Airlines, Sondergenehmigungen und eigenen Maschinen.




Nach den Luftangriffen der USA und Israels auf den Iran ist der Flugverkehr im Nahen Osten massiv gestört.


Die Bundesregierung startet Mittwochnacht den ersten Rückholflug.


Parallel organisieren Reiseveranstalter bereits Sonderflüge.

 

   

 



Nach Beginn der Luftangriffe der USA und Israels auf den Iran ist die Lage im Nahen Osten binnen Stunden eskaliert. Seit dem 28. Februar gilt ein Großteil der Region als Krisengebiet. Die unmittelbare Folge: Der internationale Flugverkehr ist massiv beeinträchtigt.



Die Lufträume von Israel und dem Iran wurden gesperrt, weitere Einschränkungen sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes jederzeit möglich. Zahlreiche Airlines haben ihre Verbindungen in die Region deshalb vorübergehend ausgesetzt oder umgeleitet.

Nach Angaben des Deutschen Reiseverbands (DRV) sind rund 30.000 Reisende deutscher Veranstalter betroffen. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet, sitzen weiterhin Zehntausende Menschen in der Region fest – darunter viele Deutsche, die entweder Urlaub machen oder Flughäfen am Golf als internationales Drehkreuz nutzen wollten.

Damit diesen Menschen endlich geholfen werden kann, soll nun Mittwochnacht die angekündigte Rückholaktion der Bundesregierung starten.


  

  

 



Tui: Linienflüge, Partner-Airlines und Jets in Bereitschaft


Tui nutzt Partner-Airlines wie Emirates, Qatar Airways und Etihad, um Reisende aus der Region nach Deutschland zu bringen. Erste Maschinen landeten am Dienstag, 3. März, wieder in Frankfurt und München – ein Signal, dass zumindest punktuell wieder geflogen werden kann.

Zugleich halte der Konzern eigene Flugzeuge von Tuifly in Bereitschaft. Vorstandschef Sebastian Ebel erklärte laut „Wirtschaftswoche“, die Jets stünden „stand-by“, sobald behördliche Genehmigungen vorlägen und ein sicherer Flugbetrieb möglich sei.



Die Rückholung werde sich über mehrere Tage erstrecken, abhängig von der Sicherheitslage und Freigaben der Luftfahrtbehörden. Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich nicht um militärische Evakuierungen, sondern um kommerzielle Sonder- und Linienflüge unter zivilrechtlichen Bedingungen.





Dertour: Sonderflüge aus Dubai und Abu Dhabi


Auch Dertour meldet erste Erfolge: Am Dienstagnachmittag landeten laut Unternehmensangaben Reisende mit einem Sonderflug aus Dubai in Frankfurt. Ein weiterer Sonderflug startete in Abu Dhabi.



Weitere Verbindungen seien geplant – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen. Der Veranstalter informiert: „Sofern die Sicherheit für Passagiere und Crews gewährleistet ist, werden weitere Sonderflüge nach Deutschland aus Dubai und Abu Dhabi unter strengen Auflagen durchgeführt.“ Maßgeblich bliebe die aktuelle Lageeinschätzung vor Ort sowie die Genehmigung durch Behörden.


 

Luftverkehr wegen 

Iran-Eskalation noch eingeschränkt


Update vom 8. März, 13:55 Uhr: Der Luftverkehr in der Golfregion ist teilweise noch eingeschränkt. Wie aus einer Karte der Website flightradar24 hervorgeht, waren über dem Luftraum der Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabiens und auch Israels einige Flugzeuge unterwegs. In Israel sind an diesem Sonntag (8. März) erstmals Maschinen ins Ausland gestartet, berichtet The Times of Israel. Vom Flughafen Ben Gurion in Tel Aviv konnten Passagiere das Land verlassen